Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 113 Vorrang der Erstattungsansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BSG, 29.01.2014 – B 5 R 36/12 RBefugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Ausgestaltung tarifvertraglicher Regelungen zur Übertragung sozialrechtlicher Ansprüche auf laufende GeldleistungenZitiert von 9
- LSG NRW, 08.05.2012 – L 18 R 334/11Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – L 28 KR 104/19Gesetzliche Krankenversicherung - Krankenbehandlung während Haftunterbrechung - Erstattungsanspruch des Landes gegen die Krankenkasse - Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Fristablaufs nach § 111 SGB X KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 148
- LSG NRW, 15.02.2016 – L 20 SO 476/12Zitiert von 9
4 Entscheidungen zu § 113 SGB XII →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.